Medienrecht
Medien stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. MEINUNGS-, INFORMATIONS- UND PRESSEFREIHEIT sind Grundrechte. Deshalb haben Journalisten auch besondere Rechte. Journalisten unterliegen der journalistischen SORGFALTSPFLICHT. Sie müssen die Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte beachten. Wir beschreiben die Grenzen der Presserechte deshalb, weil sie auch für Ihre Schüler gelten, wenn sie für die Zeitung schreiben. In vergangenen Projekten war es zum Beispiel ein Problem, dass Schüler aus dem Internet Bilder, Logos und Texte verwendet haben, ohne die Autoren zu fragen. Das ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
Medien stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. MEINUNGS-, INFORMATIONS- UND PRESSEFREIHEIT sind Grundrechte. Deshalb haben Journalisten auch besondere Rechte. Journalisten unterliegen der journalistischen SORGFALTSPFLICHT. Sie müssen die Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte beachten. Wir beschreiben die Grenzen der Presserechte deshalb, weil sie auch für Ihre Schüler gelten, wenn sie für die Zeitung schreiben. In vergangenen Projekten war es zum Beispiel ein Problem, dass Schüler aus dem Internet Bilder, Logos und Texte verwendet haben, ohne die Autoren zu fragen. Das ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt Journalisten, Autoren, Fotografen und Künstler vor dem Diebstahl ihrer Arbeit. Es soll verhindert werden, dass jemand fremde geistige Werke verwertet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Bücher oder CDs dürfen nicht einfach kopiert und weiter verschenkt oder verkauft werden. Ihre Schüler kennen die Diskussion sicherlich von den zahlreichen Musiktauschbörsen im Internet.
Geschützt werden insbesondere "Urheber von Sprachwerken, Computerprogrammen, Datenbankwerken sowie Werken der Musik, der Tanzkunst, der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerken".
Das heißt Fotos, Filme, Grafiken, Comics, Karikaturen und auch Artikel dürfen nicht ohne das Einverständnis der Autoren im Internet oder in der Zeitung veröffentlicht werden. Auch der Hinweis auf den Autor genügt nicht. Die Autoren müssen damit einverstanden sein,und sie haben auch das Recht auf ein Honorar.
Erlaubt sind gekennzeichnete Zitate aus Artikeln, Aufsätzen oder Büchern. Man darf auch einen Link auf eine Homepage legen, ohne den Autor zu fragen.
Raubkopieren aus dem Internet
In Zeiten digitaler Technik ist es kinderleicht, aus dem Internet Grafiken, Fotos, Texte oder Filmausschnitte zu laden und weiter zu verwenden. Wenn die Autoren die Verwendung nicht ausdrücklich erlaubt haben, muss das Einverständnis eingeholt werden. Das gilt nicht nur für Arbeiten für das Zeitungsprojekt. Es gilt auch für die Schulhomepage oder die Homepage einzelner Schüler.
Die illegale Weiterverwendung von Fotos, Texten, Grafiken, Comics oder Karikaturen ist genauso wie Ladendiebstahl ein strafbares Delikt. Verstöße gegen das Urheberrecht wie das Raubkopieren von Filmen, Musik oder Programmen werden mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet.Journalistische Sorgfaltspflicht
Was in den Medien berichtet wird, muss stimmen. Ein Journalist kann nicht ungeprüft eine Information aus einer Quelle als Tatsache hinstellen. In den Landespressegesetzen heißt es: "Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen."
Ein Beispiel: Ein Diskobesucher berichtet einem Journalisten, in einer bestimmten Disko werden keine Ausländer eingelassen. Der Journalist kann nun in der Zeitung nicht schreiben: "In diese Disko kommen Ausländer nicht hinein." Er muss die Information des Diskobesuchers prüfen, in die Disko gehen, mit dem Diskobesitzer sprechen und vielleicht einen Test machen, ob man als Ausländer eingelassen wird. Tatsachen dürfen nur behauptet werden, wenn sich ihr Wahrheitsgehalt notfalls auch gerichtlich beweisen lässt. Nicht immer lässt sich zweifelsfrei klären, was stimmt. Ein Diskobesucher sagt dies, der andere das. Und der Diskobesitzer weigert sich, Stellung zu nehmen. Dann sollte der Journalist die unterschiedlichen Aussagen darstellen. Er kann seine persönlichen Beobachtungen hinzufügen und seine Meinung äußern. Denn Meinungsäußerungen und Werturteile sind vom Grundgesetz geschützt.
Gegendarstellung
Die GEGENDARSTELLUNG ist ein Mittel, mit dem sich Betroffene gegen eine aus ihrer Sicht falsche oder verzerrte Berichterstattung wehren können. Die Gegendarstellung ist eine Entgegnung aus der eigenen Sicht einer betroffenen Person in ähnlich großem Umfang und an gleicher Stelle in dem Medium, in dem über diese Person berichtet wurde. Eine Gegendarstellung kann sich nur auf Tatsachenbehauptungen in der Berichterstattung beziehen, nicht auf Meinungsäußerungen und Werturteile. "Bürgermeister X ist bestochen worden", ist eine Tatsachenbehauptung. Der Bürgermeister könnte eine Gegendarstellung verlangen. "Bürgermeister X macht eine schlechte Politik", ist ein Wert-urteil, also nicht gegendarstellungsfähig.
Gesetzeswidrige Äußerungen
Medien dürfen natürlich auch keine Äußerungen veröffentlichen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Dazu gehört zum Beispiel die Verherrlichung von Krieg, Aufrufe zu strafbaren Handlungen oder Verstöße gegen den Jugendschutz.
Alle diese Regelungen gelten auch für Veröffentlichungen im Internet. Vorsicht ist auch bei Links auf externe Seiten geboten. Wenn dort pornografische oder kriegsverherrlichende Inhalte angeboten werden, kann auch das strafbar sein. Auch ein distanzierender Satz auf der eigenen Seite nützt wenig.
Lag zu dem Zeitpunkt, zu dem man den Link gesetzt hat, bereits ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vor, kann man zur Verantwortung gezogen werden. Wenn sich der Inhalt der Seiten, auf die das Angebot verlinkt, nachträglich geändert hat, und es sich vielleicht um ein stündlich aktualisiertes Nachrichtenangebot handelt, kann man nicht für jede Meldung auf dieser Seite verantwortlich sein. Ist man jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dort strafrechtlich relevante Inhalte zu finden sind, dann sollte man seinen Link schleunigst ändern.Trennung von Werbung und Berichterstattung
Jeder weiß, dass der Inhalt von ANZEIGEN von demjenigen bestimmt wird, der die Anzeige bezahlt. Vom redaktionellen Teil erwartet das Publikum hingegen unabhängige Information, die sich am Informationsinteresse der Öffentlichkeit orientiert und nicht an Interessen von einzelnen Unternehmen. Die Medien sind laut Landespressegesetzen verpflichtet, Veröffentlichungen als Anzeige zu kennzeichnen, wenn sie dafür ein Entgelt erhalten haben. In den Gesetzen ist ausdrücklich nicht nur von klassischen Anzeigen die Rede. "Hat der Verleger (...) eines periodischen Druckwerks aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung zum Zweck der Werbung oder Mitteilung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, sofern sie nicht schon durch Anordnung oder Gestaltung eindeutig als Anzeige zu erkennen ist, mit dem Wort ‚Anzeige' zu bezeichnen" (Landespressegesetz NRW und Bayern).
Unbezahlte Schleichwerbung ist wettbewerbswidrig. Seine Lieblingskneipe anzupreisen, ist Schleichwerbung. Die Kneipenszene der Stadt vorzustellen, dagegen ist nichts einzuwenden. Ein öffentliches Informationsinteresse an einer einzelnen Kneipe besteht höchstens dann, wenn sie durch Originalität oder eine bemerkenswerte Neuigkeit aus dem allgemeinen Angebot heraussticht.
Persönlichkeitsrecht
Die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit kann nur dann eingeschränkt werden, wenn ein mindestens gleichwertiges Rechtsgut zu schützen ist. Der Persönlichkeits- und Ehrenschutz von einzelnen Menschen ist ein gleichwertiges Rechtsgut.
Das Privatleben und die Intimsphäre von Menschen sind besonders geschützt. Über die Privatsphäre darf nur berichtet werden, wenn ein ernsthaftes öffentliches Informationsinteresse besteht. Die Medien können z. B. nicht über das Liebesleben eines Menschen ohne dessen Einverständnis berichten. Der Seitensprung eines Politikers kann aber von öffentlichem Interesse sein, wenn er in der Öffentlichkeit für die Unantastbarkeit der Ehe eintritt. Dass ein Sohn eines Bürgermeisters drogensüchtig ist, ist dagegen kaum von öffentlichem Interesse, wenn es mit der Amtsführung des Bürgermeisters nichts zu tun hat. Die Trennung von Boris und Barbara Becker dagegen ist durchaus ein Fall für die Medien, denn die Beckers sind Personen des Zeitgeschehens - sie müssen damit leben, dass sie Gegenstand der Aufmerksamkeit sind. Für Sportler, Staatsoberhäupter und Angehörige des Hochadels gilt das ebenso wie für berühmte Schauspielerinnen und Schauspieler. Aber auch hier gibt es Grenzen, die Medien ohne Einverständnis nicht überschreiten dürfen. Journalisten dürfen z. B. nicht ohne Einverständnis der Personen Fotos von deren Wohnungen machen.
Andere Personen dagegen geraten nur für einen begrenzten Zeitraum ins Licht der Öffentlichkeit - zum Beispiel die "Big Brother"-Darsteller: Sobald sie ihr normales Leben wieder aufgenommen haben, ist ihr Privatleben wieder genauso geschützt wie das jedes anderen Bürgers.
Wer kontrolliert die Medien?
Zur freiwilligen Selbstkontrolle hat die Presse eine eigene Institution gegründet, den Deutschen Presserat. Die beiden Journalistengewerkschaften IG Medien und Deutscher Journalistenverband sowie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger entsenden ihre Vertreter in den Presserat. Ihm gehören zehn Journalisten und zehn Verleger an. Der Presserat versteht sich als Lobby für die Pressefreiheit und er bearbeitet Beschwerden von Leserinnen und Lesern. Der Presserat hat publizistische Grundsätze in einem Pressekodex erarbeitet. Dort hat er ethische Maßstäbe für das redaktionelle Handeln aufgestellt.
Diese umfassen u. a. die Bereiche:
* Achtung vor der Wahrheit und Wahrung der Menschenwürde
* Gründliche und faire Recherche
* Klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
* Achtung der Privat- und Intimsphäre
* Vermeidung unangemessen sensationeller Darstellung von Gewalt und Brutalität
Jede Leserin und jeder Leser kann sich an den Presserat wenden und sich über die Berichterstattung einer Zeitung beschweren. Der Presserat beurteilt dann auf der Grundlage des Pressekodex, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Er kann gegen die Zeitung Rügen aussprechen.
Die meisten Zeitungen und Zeitschriften haben sich freiwillig zum Abdruck der Rügen verpflichtet. Erzwingen kann der Presserat den Abdruck nicht.
media consulting team
















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