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28.05.2011
SONDERSEITEN TRAUER
Nervenaufreibender Papierkrieg
Unbeschränktes Auskunftsrecht aber: Im Erbfall sind Informationen oft nur schwer zu bekommen
VON STEFAN WASCHATZ

Erbstreitigkeiten können Familien entzweien. Oft liegen zwischen Trauer und Nachlassregelung die Nerven blank. Vor der Frage, wer was bekommt, steht aber oft sogar noch die Ungewissheit, wie groß das Vermögen ist.

Das Recht regelt klar, wer Anspruch auf Auskünfte hat. | Foto: dpa

In vielen Fällen führt das zu noch mehr Ärger, denn Auskünfte im Erbfall sind nicht immer leicht zu bekommen. Und statt um ihre Gefühle müssen sich Hinterbliebene dann um Anträge oder sogar Klagen kümmern.

Ein Grund dafür ist, dass nur Erben einen Anspruch auf Bankauskünfte haben, erläutert Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Vorstandsmitglied im Deutschen Forum für Erbrecht: "Ansonsten gilt das Bankgeheimnis." Pflichtteil-Berechtigte - also Kinder, Eltern oder Ehegatten des Gestorbenen, die durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden -, erhalten von den Banken keine Informationen über das Vermögen des Erblassers. Ihnen bleibt also nur, sich an die Erben zu wenden und notfalls gegen diese auf Auskunft klagen.

"Aber diese Auskünfte sind nicht immer sehr genau", sagt Agnes Fischl, ebenfalls Fachanwältin für Erbrecht in München. Zum Teil stellt sie für ihre Mandanten umfangreiche Recherchen an. Wenn zum Beispiel ein Erblasser seinen Sohn zum Alleinerben einsetzt, seine Tochter enterbt und gleichzeitig dem Sohn noch zu Lebzeiten ein Grundstück überschreibt, dann werde es für die Tochter schwierig, Informationen über das Grundstück zu bekommen.

"Das Grundstück wird dann nicht mehr im Nachlassverzeichnis aufgeführt. Und für Auskünfte vom Grundbuchamt muss ich wissen, wo sich das Grundstück befunden hat", erläutert Fischl. Die Recherche könne - wenn es keine anderen Anhaltspunkte gibt - zum Beispiel in der Umgebung des Wohnorts des Erblassers beginnen. Selbst eine aufwendige Suche könne sich aber lohnen. Denn zumindest auf einen Teilwert eines verschenkten Grundstücks könnten die Pflichtteils-Berechtigten unter bestimmten Umständen Ansprüche haben.

Info
www.mt-trauer.de

Auch für die Erben selbst kann die Einholung von Auskünften bei der Bank mühsam sein, wie Anwalt Steiner sagt: "Sie müssen einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegen." Beides erteile das Nachlassgericht. Im Eröffnungsbeschluss stellt das Gericht fest, dass ein vorgelegtes Testament die letztgültige Verfügung des Erblassers und damit wirksam ist. Und im Erbschein werden die Erben bezeichnet, zählt Steiner auf.

Er rät zu einem dritten Weg: zur Erteilung von Vollmachten. "Die Zeit zwischen dem Erbfall und der Erteilung des Erbscheins oder derTestamentseröffnung ist oft problematisch." Da helfe am besten eine Vollmacht. Wenn der Erblasser schon vor seinem Tod durch eine Vollmacht zum Beispiel seine Erben ermächtigt, über seine Konten zu verfügen, hätten diese es deutlich einfacher. "Solange der Erbschein nicht da ist, können sich die Erben sonst nicht legitimieren", sagt Steiner. Und in manchen Bundesländern könne die Erteilung eines Erbscheins Wochen dauern.

Das Auskunftsrecht der Erben ist unbeschränkt, wie Steiner erläutert. "Sie treten rechtlich gesehen in die Fußstapfen des Erblassers und haben die gleichen Möglichkeiten wie er." Damit könnten Erben also auch frühere Überweisungen und den Inhalt von Aktiendepots erfragen. Auch Kontoauszüge können erteilt werden, sofern diese bei der Bank noch vorhanden sind.

Probleme gebe es immer wieder, wenn in einer Erbengemeinschaft nur einzelne Erben Informationen verlangen. "Manche Banken verweigern dann Auskünfte", sagt Steiner. Zwar seien die Möglichkeiten in solchen Fällen nicht höchstrichterlich geklärt, die Rechtslage ist nach seiner Ansicht aber eindeutig: Als Teil einer Erbengemeinschaft darf ein einzelner Erbe Auskünfte beanspruchen. Auch Markus Maibach, Fachanwalt für Erbrecht aus Mayen bei Koblenz hält Schwierigkeiten für möglich. "Einschränkungen des Auskunftsanspruchs können sich aus dem Willendes Erblassers ergeben", so lautet seine Einschätzung.

Dokumenten Information
Copyright © Mindener Tageblatt 2012
Dokument erstellt am 26.05.2011 um 21:15:37 Uhr

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