Einen Erfolg konnte die Polizei bei ihrer Aktion bereits verzeichnen: Zur Bekämpfung von Unfallflucht wurden im Oktober 2009 kreisweit auf 14 Großparkplätzen Hinweisschilder angebracht. Ebenfalls händigte die Polizei dort in der Weihnachtszeit des vergangenen Jahres selbst entworfene Handzettel an Autofahrer aus und ging in persönlichen Gesprächen gezielt auf die Problematik und Folgen von Verkehrsunfallflucht ein.
Laut Angaben der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke sank die Zahl der Flüchtigen auf diesen Parkplätzen nach dem Zeitpunkt der Beschilderung um sechs Prozent. Betrachtet wurde jeweils die Gesamtzahl an Unfällen, die in den ersten sechs Monaten der Jahre 2009 und 2010 gemeldet wurden.
Obwohl der Anteil von Fahrerflüchtigen dort zurückging, ist die Zahl aller Verkehrsunfälle auf diesen Parkplätzen jedoch um 22 Prozent gestiegen. Es wurden 40 zusätzliche Fälle verzeichnet. Dies nimmt die Polizeibehörde zum Anlass, auch in diesem Jahr Handzettel zu verteilen. Polizeikommissar Stephan Spanke und Polizeioberkommissar Thorsten Gramatte klären erneut Autofahrer über die Folgen einer Flucht vom Unfallort auf.
Sie weisen darauf hin, dass auch ein vermeintlich geringer Schaden als Straftat gewertet wird. Von vielen Autofahrern werde irrtümlich angenommen, dass es sich bei kleineren Beschädigungen am Auto um Bagatellen handele.
Das gesetzliche Strafmaß für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann eine Geldstrafe mit sich ziehen, in schweren Fällen kann ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren verhängt werden. Hinzu kommen sieben Punkte in der Verkehrszentralkartei in Flensburg und je nach Schwere der Tat ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug.
Schaden muss umgehend gemeldet werden
Doch was ist zu tun, wenn man an der Verursachung eines Unfalls beteiligt ist? Der Schaden muss umgehend der Polizei oder dem Halter gemeldet werden. Vom Unfallort entfernen darf sich nur, wer die Feststellung seiner persönlichen Daten, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder eine laut § 142 StGB "nach den Umständen angemessene Zeit" gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Angaben aufzunehmen.
Ein konkreter Zeitrahmen wird nicht genannt, allerdings muss die Datenfeststellung im Falle des Entfernens vom Unfallort unverzüglich nachgeholt werden. Auf eine Strafmilderung kann hoffen, wer sich nach unerlaubten Verlassens des Unfallortes binnen 24 Stunden freiwillig bei der Polizeibehörde. Wird ein Flüchtiger nach diesem Zeitraum ermittelt, ist eine Anzeige unausweichlich.
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