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27.03.2010
MINDENER SINTI IN DER NS-ZEIT
Behörden verschärfen Lebensbedingungen
Abschiebepraxis weicht in der NS-Zeit der Konzentration von Sinti an festen Orten / Berufsausübung behindert
VON KRISTAN KOSSACK

Minden (mt). Die behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Sinti und Roma wandelten sich in der NS-Zeit von der Abschiebung zur Konzentration an festen Orten. Vor der Stadt Minden wurde ihnen damit ein fester Sammelplatz zugewiesen - die sogenannte "Aminghauser Siedlung".

Fahrende waren ab 1933 mit Arbeits- und Konzentrationslager bedroht. Aquarellzeichnung Marseli Winterstein/Minden 2000

In den 20er-Jahren ergingen in Minden behördlicherseits "Aufenthaltsverbote für Zigeuner" in "Heilbädern, Kurorten und Erholungsstätten" und die Lokalpresse berichtete wiederholt von "Zigeunerabschiebungen" über die Kreisgrenzen. Wann und wo immer Sinti und Roma im Altkreis eintrafen, wurden sie in der Regel schnell wieder abgeschoben und so am Erwerb im erlernten Beruf gehindert. Verbunden war dieses Verwaltungshandeln mit dem Stereotyp der "Zigeunerplage", das bereits seit Jahrhunderten in die Welt gesetzt wurde.

Da die lokalen Behörden vor allem das Ziel verfolgten, Sinti und Roma möglichst aus ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich fernzuhalten, standen sie sich bisweilen gegenseitig im Wege. Sinti und Roma vermochten in Deutschland vor 1933 dem Verfolgungsdruck teilweise erfolgreich auszuweichen.

Zentraler Sammelplatz vor der Stadt

Ab 1933 wurde die "Zigeunerbekämpfung" staatlicherseits umgehend verschärft. Als erste Maßnahme durften nach einer neuen Polizeiverordnung von 1933 Sinti und Roma mit Wandergewerbeerlaubnis ihre Wohnwagen nicht länger auf öffentlichen Plätzen oder Privatgrundstücken in der Stadt aufstellen. Fahrende Sinti und Roma mussten nun für die Dauer ihres Aufenthalts mit einem zentralen Sammellagerplatz vor der Stadt vorlieb nehmen.

Der gebürtige Mindener Sinto Marseli Winterstein (1928 - 2007) erinnerte sich, dass nach 1933 die so genannte "Aminghauser Siedlung", am nordöstlichen Stadtrand am Mittellandkanal gelegen, nun auch als Lagerplatz für Fahrende diente.

Auf dem Grundstück an der Aminghauser Straße 54 waren bereits nach dem Ersten Weltkrieg ausrangierte Eisenbahnwaggons aufgestellt und als Unterkünfte für sozial schwache Familien genutzt worden. Zusätzlich wurden hier später zwölf Holzbaracken errichtet. Nach 1933 wurde das Gelände laut Geschäftsbericht der Stadt Minden von 1935 der Ortspolizeibehörde unterstellt. Chemische und bakteriologische Untersuchungen des Brunnenwassers in der Siedlung ergaben 1933 und 1934 hohe Keimgehalte der einzelnen Proben und Verunreinigungen mit Chloriden und organischen Substanzen.

Neben zwangsgeräumten Mindenern lebten in der Siedlung nach Anwohneraussagen jetzt auch mehrere Sinti. Im Einwohnerbuch der Stadt Minden von 1939 werden unter der Adresse Aminghauser Straße 54 unter anderen die Korbmacher Heinrich und Johann sowie die Händlerin Johanna Müller aufgeführt.Eine Zeitzeugin konnte sich später noch gut an eine Frau erinnern, die oft mit einem zahmen Raben auf der Schulter zu sehen war. Winterstein bekundete, dass es sich um Johanna Grannemann gehandelt habe, die 1943 deportiert wurde und zusammen mit Mimi und Franz Grannemann in Auschwitz umgekommen ist.

Im Geschäftsbericht der Stadt Minden wurde für das Berichtsjahr 1939 der Abbruch der Baracken vermerkt. Die bis dahin hier wohnhaften Sinti-Familien Müller, Grannemann und Steinbach wurden in die Obere Altstadt umquartiert. Nach dem Krieg wurden auf dem Gelände wieder barackenähnliche Gebäude aus Stein errichtet, die abermals als Sozialunterkünfte genutzt worden sind. Nach Anwohneraussagen wurde die "Aminghauser Siedlung" Mitte der sechziger Jahre endgültig abgerissen.

Im NS-Regime änderte die Stadt Minden nach Aussage von Marseli Winterstein auch sofort die "Wohlfahrts-Unterstützungsbestimmungen für Zigeuner". Es wurde ein gesonderter "Zigeunersatz" eingeführt, der unter dem Satz für "hilfsbedürftige Volksgenossen" lag. Gleichzeitig wurde nicht länger Bargeld ausgezahlt und dafür teilweise oder ausschließlich Lebensmittel beziehungsweise Kleidungsstücke ausgegeben.

Sinti, die ihren Lebensunterhalt weiter durch ihren ambulanten Beruf verdienen wollten, riskierten auf der Landstraße als "Bettler" angehalten und wegen angeblicher Arbeitsscheu und Asozialität in Arbeits- und Konzentrationslager weggesperrt zu werden.

Mit der Verabschiedung des ersten Naturschutzgesetzes im Jahr 1935 wurde das unter Sinti und Roma verbreitete Handwerk des Korbmachers faktisch mit einem Berufsverbot belegt. Das Beschneiden von Weidenbäumen wurde mit dem neuen Gesetz untersagt und für Korbmacher jeder unentgeltliche Zugriff auf das für ihr Handwerk unentbehrliche Rohmaterial unter Strafe gestellt.

Selbst Schulweg genau vorgegeben

Auch Sinti-Familien mit festem Wohnsitz in Minden mussten seit 1933 Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Stadtgebiet in Kauf nehmen. Marseli Winterstein lebte bei seiner Familie seit 1929 in der Greisenbruchstraße in der Oberstadt. Er erinnerte, dass er bei seinem Schulbesuch ab 1934 zur Domschule nur einen genau vorgeschriebenen Schulweg über die Martinitreppe benutzen durfte. Die Eltern, so Winterstein, hätten stets darauf geachtet, dass er und seine vier Brüder die Wohnung möglichst nicht verließen. Die Haustür musste stets unverschlossen bleiben, weil Behörden- beziehungsweise Parteivertreter "zum Kontrollieren öfter unangemeldet reinschauten."

Kristan Kossack aus Minden beschäftigt sich mit regionaler Zeitgeschichte (19. und 20. Jahrhundert) und hat diverse Veröffentlichungen verfasst (www.zg-minden.de). Das Ende 2009 von der jüdischen Kultusgemeinde herausgegebene Buch "Spuren jüdischen Lebens" war unter seiner Mitwirkung entstanden.

Dokumenten Information
Copyright © Mindener Tageblatt 2012
Dokument erstellt am 26.03.2010 um 21:15:04 Uhr
Letzte Änderung am 27.03.2010 um 01:55:19 Uhr

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