Anlass ist die aktuelle Diskussion im Landtag NRW über eine Änderung von Paragraf 61a Landeswassergesetz (das MT berichtete). Die geänderte "Satzung zur Festlegung der Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten" ist in Minden am 12. August in Kraft getreten. Die Stadtverordnetenversammlung hatte diese in ihrer Sitzung am 21. Juli mit großer Mehrheit beschlossen.
Nun hat der Umweltausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen am 14. Dezember einen Antrag zur Aussetzung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserrohren (nach § 61a Landeswassergesetz) beschlossen. NRW-Umweltminister Johannes Remmel hat daraufhin erklärt, dass sein Ministerium kurzfristig einen eigenen Regelungsvorschlag präsentieren wird. In diesem Vorschlag sollen die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewonnenen Erfahrungen aus der Praxis zur Novellierung des Landeswassergesetzes beitragen. Aber die Anforderung, dass Abwasserleitungen dicht sein müssen, bleibt - nicht zuletzt auch entsprechend dem bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetz - bestehen.
Als Zeitrahmen hat Remmel den Januar 2012 für einen Vorschlag zur Änderung des Landeswassergesetzes angekündigt. Ab 2012 wird auch eine neue Förderung durch das Land NRW in Aussicht gestellt. Es soll günstige Finanzierungsmöglichkeiten zur Sanierung defekter Abwasserleitungen geben. Darüber sind jetzt auch die zunächst betroffenen Bürger informiert worden. Ihnen wird in dem Schreiben der SBM empfohlen, mit der Umsetzung zur Dichtheitsprüfung bis zum 15. Februar 2012 zu warten.
"Da die Umsetzungsfristen unserer Satzung für die ersten Teilgebiete erst im Juli beziehungsweise im November 2012 ablaufen, können die per Satzung vorgeschriebenen Fristen dann trotzdem noch eingehalten werden, sofern vom Land NRW keine grundlegenden Änderungen am Gesetz vorgenommen werden. Danach werden wir Sie erneut informieren", heißt es weiter in dem Schreiben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Dichtheitsprüfung grundsätzlich sinnvoll ist und dass eine sofortige Sanierung der privaten Abwasserleitungen auch weiterhin erfolgen muss, wenn beispielsweise die Standsicherheit nicht gewährleistet ist.












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